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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis



Hessisches Landessozialgericht 7. Senat
30.06.2025
L 7 AL 27/25
Juris


Geschützt ist das Erlangen oder Behalten eines Arbeitsplatzes. Der Begriff des Arbeitsplatzes ist in § 156 SGB IX definiert. Danach sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer usw. beschäftigt werden. Der weite Arbeitsplatzbegriff des § 156 Abs. 1 SGB IX wird in Abs. 3 der Vorschrift allerdings dahingehend eingeschränkt, dass es sich um einen solchen mit einem Arbeitszeitumfang von 18 Stunden pro Woche handeln muss. Der behinderte Mensch muss daher über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, die ihm die Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche ermöglicht.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen.

Bei dem 1967 geborenen Kläger war ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen einer Hirnschädigung festgestellt worden (Bescheid des Versorgungsamtes Darmstadt vom 10. Oktober 2022; Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2023). Das dagegen geführte Klageverfahren endete durch Rücknahmefiktion. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. U. a. begehrte er auch eine Erhöhung des GdB von 30 auf 50. Nach den eingereichten Unterlagen bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und Leistungen des Jobcenters Darmstadt. Er teilte weiter mit, dass er nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei vor Jahren beendet worden. Ein Arbeitsgerichtsverfahren sei im Jahr 2005 abgeschlossen worden. Am 10. Juli 2023 sprach der Kläger im Zusammenhang mit seinem Gleichstellungsantrag bei dem Jobcenter Darmstadt es vor, welches ihn an die Beklagte verwies. Er gab dort an, dass sich bezüglich einer Vermittlung keine Veränderungen ergeben hätten und er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden keine Stelle annehmen könne.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gleichstellung mit Bescheid vom 31. August 2023 ab. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag müsse feststehen, dass der Kläger in der Lage sei, seine Beschäftigung wieder aufzunehmen und auch unter gesundheitlichen Einschränkungen wegen seiner Behinderung ausüben zu können. Der Kläger erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ihm gewährt werde, weil er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Gleichstellung sei es aber erforderlich, dass er eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 18 Wochenstunden ausübe bzw. eine derartige Tätigkeit durch Bewerbungsaktivitäten suche. Aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit könne er eine derartige Beschäftigung weder ausüben noch anstreben, sodass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. September 2023 Widerspruch ein. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 um die Beantwortung verschiedener Fragen hinsichtlich einer von ihm angestrebten Tätigkeit, Bewerbungsaktivitäten etc. sowie um Vorlage des vollständigen Rentenbescheides. Der Kläger beantwortete die Fragen der Beklagten nicht, sondern stellte unter dem 15. Februar 2024 eine Sachstandsanfrage. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 20. Februar 2024 darauf hin, dass der Widerspruchsausschuss in seiner Sitzung am 31. Januar 2024 über den Widerspruch entschieden und den Widerspruch zurückgewiesen habe. Der Kläger werde über die Entscheidung und die Gründe einen schriftlichen Bescheid erhalten, welcher zurzeit gefertigt und in Kürze zugestellt werde.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Februar 2024, bei dem Sozialgericht Darmstadt (im Folgenden: SG) eingegangen am 6. März 2024, Klage gegen „den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2024“ erhoben (Az. S 19 AL 45/24).

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2024 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Eine Erhöhung des GdB auf 50 könne mit einer Gleichstellung nicht erreicht werden. Die Gleichstellung setze vielmehr ausdrücklich einen GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 voraus. Soweit der Kläger einen höheren GdB begehre, werde ihm anheimgestellt, einen entsprechenden Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Da der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 2023 nicht reagiert habe, sei davon auszugehen, dass er dem Arbeitsmarkt weiterhin 18 Stunden wöchentlich nicht zur Verfügung stehe.

Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 3. April 2024, bei dem SG eingegangen am 5. April 2024, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2024 zu demselben Aktenzeichen (S 19 AL 45/24) erhoben und mitgeteilt, dass er auch gegen das Versorgungamt Darmstadt Klageverfahren führe (unter Angabe der jeweiligen Az.). Insoweit bitte er um Abgrenzung der einzelnen Verfahren.

In ihrer Klageerwiderung vom 27. März 2024 ist die Beklagte davon ausgegangen, dass auch der Widerspruchsbescheid vom 13. März 2024 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

Das SG hat dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 28. März 2024, abgesandt am 22. Mai 2024, den Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 2024 übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden sei, und die Klage nunmehr zulässig sei.

Nach Zuständigkeitswechsel der Kammer und Änderung des Az. (S 8 AL 45/24) hat das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 25. November 2024 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 hat es die Beteiligten informiert, dass es, bevor es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffe, noch Hinweise geben und Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts stellen möchte. Für die Erhöhung des GdB sei ausschließlich das Versorgungsamt zuständig. Der Kläger werde noch um Mitteilung gebeten, ob er derzeit in einem Arbeitsverhältnis stehe, sowie ggf. um Vorlage des Arbeitsvertrages. Wenn nicht, werde er um Beantwortung der Frage gebeten, ob ein konkretes Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Mit am 21. Februar 2025 bei dem SG eingegangenem Schreiben hat sich der Kläger mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Er hat die Auffassung vertreten, sich erst auf eine Arbeitsstelle für Personen mit einem GdB von 50 bewerben zu können, wenn dies vom SG so entschieden worden sei.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2025 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Streitgegenstand des Verfahrens die von dem Kläger begehrte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sei.

Die Klage sei im Hinblick auf den Bescheid vom 31. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024 zulässig.

Soweit der Kläger auch Klage gegen den „Bescheid“ vom 20. Februar 2024 erhoben habe, sei die Klage unzulässig. Bei dem Schreiben vom 20. Februar 2024 handele es sich nicht um einen Widerspruchsbescheid und damit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Ein Verwaltungsakt sei jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Vorliegend habe die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2024 keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls getroffen. Zwar habe sie ausgeführt, dass der Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Im Anschluss habe sie allerdings ausgeführt, dass der Kläger hierüber noch einen gesonderten Bescheid mit Erläuterung erhalten werde. Damit habe die Beklagte - für den Kläger aus objektivierbar Sicht erkennbar - gerade keine Entscheidung über seinen Widerspruch treffen wollen.

Die Klage sei unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 31. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehe kein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu, mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden.

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016, gültig ab dem 1. Januar 2018, nicht erlangen oder behalten könnten. Der Kläger verfüge unstreitig über einen GdB von 30. Er begehre die Gleichstellung sowohl für die Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes als auch dessen Erhaltung. Das Gericht habe insofern beide Alternativen zu prüfen.

Der Kläger benötige die Gleichstellung nicht zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Die Gleichstellung nach Maßgabe des Erlangungstatbestands (§ 2 Abs. 3 Alt. 1 SGB IX) setze voraus, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz erlangen wolle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R – juris RdNr. 17). Der Kläger habe trotz Nachfrage des Gerichts keinen konkreten Arbeitsplatz bezeichnet, den er aus behinderungsbedingten Gründen nur durch eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erreichen könne. Entgegen der Ansicht des Klägers müsse er erst den konkreten Arbeitsplatz bezeichnen und könne dann die Gleichstellung erreichen und nicht umgekehrt.

Der Kläger benötige die Gleichstellung auch nicht zur Erlangung (richtig: zur Erhaltung) eines Arbeitsplatzes. Nach § 156 Abs. 1 SGB IX seien Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen u. a. Arbeitnehmer beschäftigt würden. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis habe der Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen. Ein solches sei auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich. Vielmehr habe der Kläger im Antragsformular selbst angegeben, dass er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe, nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe und sein letztes Arbeitsverhältnis vor Jahren beendet worden sei.

Gegen den ihm am 1. März 2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. März 2025 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 26. März und 17. April 2025 durch Beschluss vom 15. Mai 2025 auf die Berichterstatterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt (Schreiben des Klägers vom 9. Mai 2025; Schreiben der Beklagten vom 30. Mai 2025).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG).

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig und von dem Kläger form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Gerichtsbescheid des SG vom 27. Februar 2025 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass es sich (nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024) gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024 richtet, sowie auf Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen. Diese Klage sowie die damit verbundene Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG sind zulässig, da die Beklagte selbst von einer entsprechenden Änderung des Streitgegenstandes nach Erlass ihres Widerspruchsbescheides ausgegangen ist (Klageerwiderung vom 27. März 2024) und hierin eingewilligt hat.

Selbst wenn man daneben von der Fortführung der ursprünglich erhobenen Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2024 ausginge, wäre diese bereits unzulässig, wie das SG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024 sowie auf Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Die Beklagte ist im Rahmen des Verfahrens der Gleichstellung an den festgestellten GdB gebunden, obwohl sie weder am Verwaltungsverfahren noch am gerichtlichen Verfahren zur Höhe des GdB zu beteiligen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - juris RdNr. 14).

Geschützt ist das Erlangen oder Behalten eines Arbeitsplatzes. Der Begriff des Arbeitsplatzes ist in § 156 SGB IX definiert. Danach sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer usw. beschäftigt werden. Der weite Arbeitsplatzbegriff des § 156 Abs. 1 SGB IX wird in Abs. 3 der Vorschrift allerdings dahingehend eingeschränkt, dass es sich um einen solchen mit einem Arbeitszeitumfang von 18 Stunden pro Woche handeln muss. Der behinderte Mensch muss daher über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, die ihm die Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - juris RdNr. 17 zur Vorgängervorschrift des § 156 SGB IX).

Der Kläger kann sich weder auf die geschützte Alternative des Erlangens noch des Erhaltens eines Arbeitsplatzes berufen.

Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass die geschützte Alternative des Erlangens eines Arbeitsplatzes voraussetzt, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz erlangen will (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - juris RdNr. 17, 19 ff). Weder die Frage, ob der behinderte Mensch infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen kann, noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - juris RdNr. 20). Das heißt, der Kläger muss erst einen konkreten Arbeitsplatz bezeichnen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Gleichstellung in Frage kommt. Einen konkret von ihm angestrebten Arbeitsplatz hat der Kläger jedoch auf Nachfrage des SG nicht benannt, auch im Berufungsverfahren hat er hierzu nichts vorgetragen.

Für die geschützte Alternative des Erhaltens eines Arbeitsplatzes wäre erforderlich, dass der Kläger einen Arbeitsplatz innehat, den er behalten will. Dafür, dass der Kläger einen Arbeitsplatz innehat, ergeben sich nach dem gesamten Vortrag des Klägers sowie nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Kläger im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und sein letztes Arbeitsverhältnis vor Jahren beendet wurde. Auch aus dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich keine Änderung dieses Sachverhalts. Weitere Ermittlungen waren vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

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